Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der VNEW ab 01.01.2024
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommt die VNEW hiermit nach und weißt darauf hin, dass es sich dabei um die voraussichtlichen ermittelten Entgelte, auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse, handelt. U. a. lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung folgende Informationen nicht vor:
- Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Aufschlag), § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage sowie weiterer Umlagen z.B. § 18 AbLaV
- Verbindlich geltende Netzentgelte unseres vorgelagerten Netzbetreibers für das Jahr 2024.
Die Netznutzungsentgelte wurden nun unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse und aktuellen Entwicklungen abschließend für 2023 ermittelt. Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG veröffentlichen wir die Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024.
- Preisblatt 1
- Preisblatt 2
- Preisblatt 3
- Preisblatt 4
- Preisblatt 5
- Preisblatt 6
- Preisblatt 7
- Preisblatt 8
Die Verteilnetze Energie Weißenhorn GmbH & Co. KG garantiert allen Netznutzern eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Stromlieferant nicht die Verteilnetze Energie Weißenhorn GmbH & Co. KG sein sollte.
Bei Fragen zu den Netznutzungsentgelten wenden Sie sich bitte an unseren Ansprechpartner:
Werner Schneider
Verteilnetze Energie Weißenhorn GmbH & Co. KG
Illerbergerstr. 6a
89264 Weißenhorn
Telefon (07309) 40144-0
Telefax (07309) 3881
E-Mail: werner.schneider@vnew-weissenhorn.de
Preisblatt 1
gültig ab 01.01.2024
Jahresleistungspreissystem | ||||
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Leistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung | Jahresbenutzungsdauer | |||
< 2500 h / a | => 2500 h / a | |||
Leistungspreis | Arbeitspreis | Leistungspreis | Arbeitspreis | |
€ / kWa | ct / kWh | € / kWa | ct / kWh | |
Mittelspannung (MS) | 7,76 | 5,12 | 112,57 | 0,93 |
Umspannung Mittel-/Niederspannung (USp. MS/NS) | 8,14 | 6,59 | 149,23 | 0,94 |
Niederspannung | 8,85 | 7,90 | 171,12 | 1,41 |
Die Preise gelten für Ganzjahresverträge inkl. Systemdienstleistungen, Netzverlusten und Nutzung der Netzinfrastruktur des vorgelagerten Netz- und Übertragungsnetzbetreibers.
Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich Konzessionsabgabe, der gesetzlichen Aufschläge und Umlagen (siehe Preisblatt 6), ggf. weiterer gesetzlichen Umlagen sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Preisblatt 2
gültig ab 01.01.2024
Monatsleistungspreissystem | ||
---|---|---|
Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung | Leistungspreis | Arbeitspreis |
€ / kW und Monat | ct / kWh | |
Mittelspannung (MS) | 18,76 | 0,93 |
Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) | 24,87 | 0,94 |
Niederspannungsnetz | 28,52 | 1,41 |
Die Preise gelten für zeitbegrenzte Reserveverträge inkl. Systemdienstleistungen, Netzverlusten und Nutzung der Netzinfrastruktur des vorgelagerten Netz- und Übertragungsnetzbetreibers.
Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich Konzessionsabgabe, der gesetzlichen Aufschläge und Umlagen (siehe Preisblatt 6), ggf. weiterer gesetzlichen Umlagen sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Preisblatt 3
gültig ab 01.01.2024
Entgelt für Messstellenbetrieb Entnahme und Einspeisung mit Lastgangzählung |
|
Preis je Messeinrichtung | |
€ / Jahr | |
Mittelspannung (MS) ¹ | 682,55 |
Mittelspannung (MS) ² | 276,85 |
Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) ¹ | 346,75 |
Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) ² | 322,35 |
Niederspannungsnetz (NS) ¹ | 346,75 |
Niederspannungsnetz (NS) ² | 322,35 |
Die genannten Preise umfassen folgende Leistungen:
Bereitstellung von Impuls- und Messperiodenausgängen, Fernübertragung und Messdaten, Plausibilitätsprüfung, Bereitstellung der Messdaten täglich und Abrechnung.
Die Kosten für den Telefonanschluss, der für die Zählerfernübertragung notwendig ist, trägt der Kunde.
¹ Wandlerbeistellung durch VNEW
² Wandlerbeistellung durch Kunde
Entgelte für Messstellenbetrieb Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung |
|
Die nachfolgenden Preise für den Messstellenbetrieb beziehen sich nicht auf moderne
Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz.
Die genannten Preise für den Messstellenbetrieb umfassen die Standardmessung entsprechend VDE Anwendungsregel "Messwesen Strom (Metering Code)". Bei einem vom Standard abweichenden Aufwand werden die Entgelte individuell ermittelt. |
|
Preis je Messeinrichtung | |
€ / Jahr | |
Eintarifzähler | 11,68 |
Zweitarifzähler | 14,60 |
zusätzliches Tarifschaltgerät TRE | 2,92 |
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Preisblatt 4
gültig ab 01.01.2024
Jahrespreissystem | ||
---|---|---|
Entnahme ohne Leistungsmessung | Grundpreis | Arbeitspreis |
€ / a | ct / kWh | |
Niederspannung (NS) | 54,75 | 7,70 |
Jahrespreissystem | ||
Entnahme durch öffentliche Straßenbeleuchtung * | Grundpreis | Arbeitspreis |
€ / a | ct / kWh | |
Niederspannung (NS) | 0,00 | 5,26 |
*Gemäß §17 (6) StromNEV sind Straßenbeleuchtungsanlagen auch ohne Leistungsmessung mit Leistungs- und
Arbeitspreis abzurechnen. Die Leistung wird dabei rechnerisch auf Basis der Jahresbenutzungsdauer des
Standardlastprofils SB0 von 4.445 h/a ermittelt. Aufgrund dieser Methodik ergibt sich für alle Anlagen dieselbe
Benutzungsdauer und damit - abgeleitet aus den Leistungs- und Arbeitspreisen nach Preisblatt 1
(Niederspannungsnetz
> 2.500 h/a) - dasselbe Durchschnittsentgelt. Um die bestehende Abrechnungsweise beizubehalten, kommt dieses
Durchschnittsentgelt als Ersatzarbeitspreis zur Anwendung.
Ersatzarbeitspreis = AP (NS > 2.500 h/a) + LP (NS > 2.500 h/a) / 4.445 h/a
Die Belieferung erfolgt mittels synthetischer Lastprofile SLP.
Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich Konzessionsabgabe, der gesetzlichen Aufschläge und Umlagen (siehe Preisblatt 6), ggf. weiterer gesetzlichen Umlagen sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Preisblatt 5
gültig ab 01.01.2024
Preise für Mehr- und Mindermengen
Für die Abrechnung von Mehr- und Mindermengen werden die vom BDEW veröffentlichten Preise angewendet.
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: Mehr- oder
Mindermengenabrechnung
Die VNEW rechnet hierbei auf Basis der "Jahres-Mehr-/Mindermengenpreise" ab.
Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres. Hierbei wird als Arbeitspreis der arithmetische Mittelwert der zwölf Monatswerte zu Grunde gelegt.
Die Preise verstehen sich als reine Energiepreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Netznutzungsentgelt, die Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Aufschlag), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV und die Konzessionsabgabe werden unabhängig davon erhoben.
Preisblatt 6
gültig ab 01.01.2024
Umlagen
Zusätzlich gelten die nachfolgenden gesetzlichen Umlagen:
- KWK-G Umlage
- Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
- Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG
Die Höhe der aktuell geltenden gesetzlichen Umlagen sowie weiterführende Informationen zu den Umlagen entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber: www.netztransparenz.de
Preisblatt 7
gültig ab 01.01.2024
Entgelte für Standardleistungen des Messstellenbetriebs gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMSys).
Standardleistungen gemäß § 35 (1) MsbG
Das Messstellenbetriebsgesetz sieht für grundzuständige Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- bzw. Einspeisekategorien gestaffelte Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb vor. In Abhängigkeit der Ausstattung der Messstelle gemäß § 29 MsbG ist in der folgenden Tabelle die entsprechende Zeile auszuwählen.
Ausstattung der Messstelle | Verbrauch kWh/a |
2024 | 2025 | 2026 | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Netto** | Brutto*** | Netto** | Brutto*** | Netto** | Brutto*** | ||
Moderne Messeinrichtung (mME) | 0 - 6.000 kWh | 16,80 €/a | 19,99 €/a | 16,80 €/a | 19,99 €/a | 16,80 €/a | 19,99 €/a |
Intelligentes Messsystem bei Letztverbrauchern (iMSys) | 0 - 2.000 kWh | 19,33 €/a | 23,00 €/a | 19,33 €/a | 23,00 €/a | 19,33 €/a | 23,00 €/a |
> 2.000 - 3.000 kWh | 25,21 €/a | 30,00 €/a | 25,21 €/a | 30,00 €/a | 25,21 €/a | 30,00 €/a | |
> 3.000 - 4.000 kWh | 33,61 €/a | 40,00 €/a | 33,61 €/a | 40,00 €/a | 33,61 €/a | 40,00 €/a | |
> 4.000 - 6.000 kWh | 50,42 €/a | 60,00 €/a | 50,42 €/a | 60,00 €/a | 50,42 €/a | 60,00 €/a | |
> 6.000 - 10.000 kWh | 84,03 €/a | 100,00 €/a | 84,03 €/a | 100,00 €/a | 84,03 €/a | 100,00 €/a | |
> 10.000 - 20.000 kWh | 109,24 €/a | 130,00 €/a | 109,24 €/a | 130,00 €/a | 109,24 €/a | 130,00 €/a | |
> 20.000 - 50.000 kWh | 142,86 €/a | 170,00 €/a | 142,86 €/a | 170,00 €/a | 142,86 €/a | 170,00 €/a | |
> 50.000 - 100.000 kWh | 168,07 €/a | 200,00 €/a | 168,07 €/a | 200,00 €/a | 168,07 €/a | 200,00 €/a | |
> 100.000 kWh | noch nicht verfügbar | ||||||
Ausstattung der Messstelle | Einspeiseleistung | 2024 | 2025 | 2026 | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Netto** | Brutto*** | Netto** | Brutto*** | Netto** | Brutto*** | ||
Moderne Messeinrichtung (mME) | 0 - 7 kW | 16,80 €/a | 19,99 €/a | 16,80 €/a | 19,99 €/a | 16,80 €/a | 19,99 €/a |
Intelligentes Messsystem bei Anlagenbetreibern (iMSys) | > 1 - 7 kW | 50,40 €/a | 60,00 €/a | 50,40 €/a | 60,00 €/a | 50,40 €/a | 60,00 €/a |
> 7 - 15 kW | 84,03 €/a | 100,00 €/a | 84,03 €/a | 100,00 €/a | 84,03 €/a | 100,00 €/a | |
> 15 - 30 kW | 109,24 €/a | 130,00 €/a | 109,24 €/a | 130,00 €/a | 109,24 €/a | 130,00 €/a | |
> 30 - 100 kW | 168,07 €/a | 200,00 €/a | 168,07 €/a | 200,00 €/a | 168,07 €/a | 200,00 €/a | |
> 100 kW | noch nicht verfügbar | ||||||
Die vorgenannten Preise beinhalten die Standardleistung für den Messstellenbetrieb gemäß § 35 (1) MsbG. Zusatzleistungen auf Anfrage.
Die Ermittlung der Entgelte erfolgt immer auf Basis der Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
** Die genannten Nettopreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
*** Bruttopreise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind kaufmännisch gerundet.
Preisblatt 8
gültig ab 01.01.2024
Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Individuelle Netzentgelte für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme nach § 19 Abs. 1 StromNEV
Monatsleistungspreise siehe Preisblatt 2 "Netznutzung (Monatsleistungspreissystem)"
Individuelle Netzentgelte für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.
Hochlastzeitfenster für 2024 auf Basis Lastgangdaten 09.2022 - 08.2023:
Winter | Frühling | Sommer | Herbst | |
---|---|---|---|---|
Dez. - Feb. | Mrz. - Mai | Jun. - Aug. | Sept. - Nov. | |
Mittelspannung | 08:15 - 12:00 | keine | keine | keine |
Umspannung zur zur Niederspannung |
18:00 - 18:15 | keine | keine | keine |
Niederspannung | 18:00 - 18:15 | keine | keine | keine |
Jahreszeiten:
Frühling | 01.03.2024 - 31.05.2024 |
Sommer | 01.06.2024 - 31.08.2024 |
Herbst | 01.09.2024 - 30.11.2024 |
Winter | 01.01.2024 - 29.02.2024 und 01.12.2024 - 31.12.2024 |
Gemäß BNetzA-Modell sind Hochlastzeitfenster ausschließlich für Werktage zu ermitteln. Wochenenden, Feiertage, max. ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sind grundsätzlich Schwachlastzeiten.
Ergänzung Preisblatt 4:
Entgelte für Netznutzung bei Entnahme nach temperaturabhängigem Lastprofil für unterbrechbare elektrische Wärmespeicher- / Wärmepumpenanlagen Preisblatt uVE (Bestandsanlagen) – gültig ab 01.01.2024
Netznutzung mittels Standardlastprofilen
Preise für Kunden mit temperaturabhängigem Lastprofil (wie z.B. unterbrechbare elektrische Wärmespeicher-/Wärmepumpenanlagen und andere unterbrechbare Heizsysteme) und jährlicher Rechnungsstellung.
Die Verrechnung gemäß Preisblatt uVE (Bestandsanlagen) erfolgt nur bei einer separaten Messeinrichtung für die Anlage/ Verbrauchseinrichtung.
Nachfolgende Preise gelten für Bestandsanlagen (technische Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024)
Preise für die Netznutzung:
Netto | Brutto | |
Arbeitspreis pro kWh | 2,71 ct/kWh | 3,22 ct/kWh |
Die Kosten für vorgelagerte Netzebenen, Abrechnung, Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste sind in den Netzentgelten enthalten.
Die Preise verstehen sich zzgl. einem Entgelt für Messstellenbetrieb -inkl. Messdienstleistung sowie ggf. Mehrkosten durch Berechnung von Umlagen gemäß gesetzlichen Vorgaben und ggf. Konzessionsabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und weiteren gesetzlichen Regelungen.
Nettopreise werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Rechnung gestellt.
Entgelte für Netznutzung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Preisblatt sVE (Bestandsanlagen) – gültig ab 01.01.2024
Netznutzung mittels Standardlastprofilen
Folgende Voraussetzungen sind für eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG bei steuerbaren Bestandsanlagen (technische Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024) einzuhalten:
- bestehender Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant oder Letztverbraucher
- technische Möglichkeit zur vollständigen Unterbrechung der Verbrauchseinrichtung durch den Netzbetreiber zur Netzentlastung in vorgegebenen Zeiten
- steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzt einen separaten Zähler und technischen Zählpunkt
Nachfolgende Preise gelten für Bestandsanlagen mit Abschluss einer Vereinbarung nach § 14a EnWG vor dem 01.01.2024.
Preise für die Netznutzung:
Netto | Brutto | |
Arbeitspreis pro kWh | 2,71 ct/kWh | 3,22 ct/kWh |
Die Kosten für vorgelagerte Netzebenen, Abrechnung, Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste sind in den Netzentgelten enthalten.
Die Preise verstehen sich zzgl. einem Entgelt für Messstellenbetrieb -inkl. Messdienstleistung sowie ggf. Mehrkosten durch Berechnung von Umlagen gemäß gesetzlichen Vorgaben und ggf. Konzessionsabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und weiteren gesetzlichen Regelungen.
Nettopreise werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Rechnung gestellt.
Hinweise zur Preisbildung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen Modul 1 und Modul 2 gemäß § 14a EnWG in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7)
Anwendungsbereich und Anwendungsfälle der netzorientieren Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Wirkung ab dem 01. Januar 2024 werden durch die noch ausstehende Festlegung der Beschlusskammer 6 (Entwurfsfassung BK6-22/300) abschließend definiert. Auch die Beschlusskammer 8 beabsichtigt noch im Jahr 2023 eine Festlegung zum § 14a EnWG zu beschließen, welche Auswirkungen auf die Verprobung der Erlösobergrenze der Verteilnetzbetreiber hat. Die Festlegung der Beschlusskammer 8 liegt derzeit in der zweiten Konsultationsfassung (BK8-22/10-A) vor. Die nachfolgenden Preise für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Bestandsanlagen, Modul 1 und 2) wurden auf Grundlage dieser Konsultationsfassung ermittelt.
Wir weisen darauf hin, dass sich die zum 1. Januar 2024 geltenden Preisblätter abhängig vom Inhalt der endgültigen Festlegungen der Beschlusskammern 6 und 8 noch ändern können
Für Anlagen, die ab dem 01.01.2024 an das Netz angeschlossen werden, sind für die Preisbildung zwei Module vorgesehen.
Modul 1:
Dies entspricht einer pauschalen Netzentgeltreduzierung je Netzbetreiber, welche sich als Summe von 80€ für die
Einrichtung der Steuerbarkeit und einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie ergibt. Die Stabilitätsprämie
ist als Produkt des Arbeitspreises in der Niederspannung für Entnahme ohne Lastgangmessung im jeweiligen Netzgebiet,
der Annahme eines Verbrauchs von 3.750 kWh einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung und eines
Stabilitätsfaktors von 20% zur Berechnung vorgesehen.
Modul 2:
Dies entspricht einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises um 60%, wobei hier auf den Arbeitspreis in der
Niederspannung für Entnahme ohne Lastgangmessung des jeweiligen Netzbetreibers abgestellt wird
Zusätzliche Information:
Die Module 1 und 2 können von Betreibern steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ausgewählt werden. Die
Auswahlmöglichkeit besteht ausschließlich für Verbraucher mit Entnahme ohne Lastgangmessung. Betreibern von
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in den Netzebenen 6 und 7 mit leistungsgemessener Entnahme steht ausschließlich
Modul 1 zu Verfügung. Für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (mit Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2024), die
keine Entscheidung für ein Modul getroffen haben (z.B. Kunden mit sVE in der Grundversorgung), ist das Modul 1 als
"Standardmodul" anzuwenden
Bestandsanlagen:
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für welche deren Betreiber bereits vor dem 01.01.2024 eine Vereinbarung mit
dem Verteilnetzbetreiber über eine Netzentgeltreduzierung im Gegenzug für die Möglichkeit zu einem steuernden
Eingriff getroffen haben, bleibt es bei der prozentual gewährten Reduzierung des Arbeitspreises, sowie der
Reduzierung des Grundpreises aus dem Preisblatt des Jahres 2023. Auf Wunsch des Anlagenbetreibers ist für die
Zukunft ein Wechsel in eine netzorientierte Steuerung auf Grundlage der Module 1 oder 2 möglich.
Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7)
Preisblatt sVE – Modul 1 – gültig ab 01.01.2024
Netznutzung mittels Standardlastprofilen oder registrierender Leistungsmessung
Folgende Voraussetzungen sind für eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Abrechnungsmodul 1 einzuhalten:
- bestehender Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant oder Letztverbraucher
- technische Möglichkeit zur Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs der Verbrauchseinrichtung durch den Netzbetreiber zur Netzentlastung
Zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gehören Elektro-Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich des Stromverbrauchs (Einspeicherung) mit einem max. Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW.
Die Höhe der pauschalen Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 darf das Netzentgelt, welches vom Betreiber ohne pauschale Reduzierung an dem Zählpunkt zu entrichten wäre, nicht übersteigen (negative Netzentgelte sind nicht möglich). Die Netzentgeltreduzierung wird jährlich gewährt.
Pauschale Netzentgeltreduzierung für Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gem. Modul 1:
€/a | €/a | |
Netto | Brutto | |
Pauschale Netzentgeltreduzierung = | 42,02 (Kosten iMS vgl. MsbG) | 50,00 |
+ 25,21 (Kosten für Steuerbox vgl. MsbG) | 30,00 | |
+ 57,75 (Stabilitätsprämie) | 68,73 | |
Maximale Reduzierung = | 124,98 | 148,73 |
Die Kosten für vorgelagerte Netzebenen, Abrechnung, Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste sind in den Netzentgelten enthalten.
Die Preise verstehen sich zzgl. einem Entgelt für Messstellenbetrieb -inkl. Messdienstleistung sowie ggf. Mehrkosten durch Berechnung von Umlagen gemäß gesetzlichen Vorgaben und ggf. Konzessionsabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und weiteren gesetzlichen Regelungen.
Nettopreise werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Rechnung gestellt
Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7)
Preisblatt sVE – Modul 2 – gültig ab 01.01.2024
Netznutzung mittels Standardlastprofilen
Folgende Voraussetzungen sind für eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Abrechnungsmodul 2 einzuhalten:
- bestehender Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant oder Letztverbraucher
- technische Möglichkeit zur Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs der Verbrauchseinrichtung durch den Netzbetreiber zur Netzentlastung
- steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzt einen separaten Zähler und technischen Zählpunkt
Zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gehören Elektro-Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich des Stromverbrauchs (Einspeicherung) mit einem max. Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW.
Bei Wahl des Moduls 2 erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
Netzentgelte für Entnahmestellen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gem. Modul 2:
Grundpreis €/a |
Arbeitspreis ct/kWh |
|||
---|---|---|---|---|
Entnahme durch | Netto | Brutto | Netto | Brutto |
steuerbare Verbrauchseinrichtung | - | - | 3,08 | 3,67 |
Die Kosten für vorgelagerte Netzebenen, Abrechnung, Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste sind in den Netzentgelten enthalten.
Die Preise verstehen sich zzgl. einem Entgelt für Messstellenbetrieb -inkl. Messdienstleistung sowie ggf. Mehrkosten durch Berechnung von Umlagen gemäß gesetzlichen Vorgaben und ggf. Konzessionsabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und weiteren gesetzlichen Regelungen.
Nettopreise werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Rechnung gestellt.