Im Grunde beginnt alles mit der Voranmeldung der geplanten PV- Anlage. Dies sollte so früh wie möglich, also schon lange vor der eigentlichen Installation der Anlage stattfinden. Die Voranmeldung wird von uns bearbeitet und Sie erhalten zeitnah eine Bestätigung über die Netzverträglichkeit dieser Anlage, was so viel heißt - das Stromnetz wird durch den Einspeisestrom Ihrer geplanten Anlage nicht überlastet.
Ab jetzt können Sie demnach sorgenfrei weiter machen. Für alles weitere bitten wir Sie die speziell für Ihren Fall erstellte "EEG- Mappe" zu lesen. In dieser Mappe werden alle für diesen Vorgang erforderlichen Maßnahmen berücksichtigt.
Vielleicht hat sich ihr Name geändert? ...die Bankverbindung? ...oder Sie wollen in die Kleinunternehmerregelung wechseln?
Alle vertraglichen Änderungen werden ausschließlich schriftlich (auch als Email) entgegengenommen. Telefonische Änderungsanfragen können wir leider nicht bearbeitet. Bitte beachten Sie mit der Anfrage Ihr Vertragskonto UND Ihre Vertragsnummer mit anzugeben.
Nach der von Ihnen eingereichten Änderungsanfrage erhalten Sie unter Umständen eine Sicherheitsabfrage, über die Sie Ihre Authentität bestätigen müssen.
Ja. Jede Anlage, die an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist, muss im MaStR angemeldet werden.
Spätestens 1 Monat nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage ( = Datum der Vor- Inbetriebnahme durch den Elektriker) muss die Anlage im MaStR angemeldet sein. Als Nachweis gilt hier ausschliesslich die Registrierungsbestätigung.
Im Zusammenhang mit der installierten maximalen Leistung einer PV- Anlage müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein
Nein. Um eine Steckerfertige Solaranlage anzuschließen, ist weiterhin eine spezielle Energiesteckvorrichtung nach DIN VDE 0100-551 oder ein fester Anschluss der Anlage notwendig.
Gefahrenhinweis: Es dürfen niemals mehrere Anlagen über Mehrfachsteckdosen an eine Haushaltssteckdose angeschlossen werden! Dies führt u.U. zu einer Überlastung der Stromleitung und damit zum Brandausbruch und im Weiteren sicher auch zum Verlust der Brandschutzversicherung.
Grundsätzlich ja. Es ist jedoch sicherzustellen, daß es zu keiner Überlastung der Stromleitung kommen kann. Hierzu gehört nicht nur die Bemessung des Leiterquerschnitts, sondern auch die Berücksichtigung der Leitungslänge. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Absicherung des Stromkreises richtig dimensioniert ist.
Unter diesem Aspekt bitten wir Sie, in jedem Fall einen Elektriker hinzuzuziehen. Bitte bedenken Sie, dass ein Fehlverhalten hier u.U. zum Verlust des Versicherungsschutzes nach einem Brandausbruch führt.
In Deutschland müssen alle PV-Anlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet werden.
Ja, sobald die Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet ist und ein Zweirichtungszähler installiert ist.
Ja. Hierfür müssen Sie die Anlage mit allen notwendigen Unterlagen bei der VNEW anmelden. Der eingespeiste Strom wird jedoch sehr gering sein.
Sofern Sie in Weißenhorn oder Teilort (PLZ 89264), sowie Roggenburg oder Teilort (PLZ 89297) wohnen, sind wir - die VNEW ihr Ansprechpartner rund um Strom. Dies gilt für alles, außer Emershofen. Hier wenden Sie sich bitte an die LEW Verteilnetze (LVN).
In der Regel erfolgt die Einführung des Stromkabels durch die Kellerwand oder den Fußboden. Wir empfehlen Ihnen hier in jedem Fall die Verwendung einer Mehrspartenlösung. Dies spart Geld, Zeit und Ärger. Alle für eine Mehrspartenlösung notwendigen Materialien haben wir vorrätig und können direkt über uns bezogen werden.
Von dem in der Straße vor Ihrem Haus liegenden Verteilnetzkabel wird ein Hausanschlusskabel abgezweigt, welches entlang eines Kabelgrabens zu Ihrem Haus geführt wird. In diesem Graben liegen in der Regel auch die weiteren Leitungen wie Kommunikationskabel und Wasser. Gas oder Fernwärme wird über einen separaten Graben zugeführt. Im Rahmen der Planung für den Stromanschlusses übernehmen wir auch gerne die Planung und Koordination des Wasser- und Kommunikationsanschlusses für Sie.
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten, elektronischen Format, das automatisch von Buchhaltungs- und ERP-Systemen verarbeitet werden kann.
Im Gegensatz zu einer Papierrechnung oder einer einfachen PDF-Datei enthält eine E-Rechnung maschinenlesbare Daten. Dadurch können Rechnungen elektronisch versendet, empfangen und ohne manuelle Zwischenschritte verarbeitet werden.
Das ermöglicht eine schnellere, effizientere und fehlerärmere Rechnungsbearbeitung.
Mit der Einführung der E-Rechnung treibt der Gesetzgeber die Digitalisierung von Geschäftsprozessen voran. Auf Grundlage des Wachstumschancengesetzes gelten schrittweise neue gesetzliche Vorgaben für den elektronischen Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen:
Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können.
Ab dem 01.01.2027 gelten weitere Verpflichtungen für den Versand elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich.
Auch die VNEW stellt ihre Rechnungsprozesse entsprechend auf die gesetzlichen Anforderungen um.
Die E-Rechnung bietet zahlreiche Vorteile:
Die Regelungen betreffen grundsätzlich Unternehmen und Gewerbetreibende im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B).
Privatkunden sind zusätzlich davon betroffen, wenn sie umsatzsteuerpflichtig sind.
Nein.
Eine PDF-Datei gilt grundsätzlich nicht als E-Rechnung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Eine E-Rechnung muss strukturierte, maschinenlesbare Daten enthalten, die automatisch verarbeitet werden können.
PDF-Rechnung
ZUGFeRD ist ein in Deutschland weit verbreitetes Format für elektronische Rechnungen.
Es handelt sich um ein standardisiertes Format für elektronische Rechnungen, das in Deutschland entwickelt wurde.
Der große Vorteil: Eine ZUGFeRD-Rechnung ist gleichzeitig
Die XRechnung ist ein standardisiertes elektronisches Rechnungsformat, das ausschließlich strukturierte Daten enthält.
Sie wird vor allem von Behörden, Kommunen und öffentlichen Auftraggebern eingesetzt.
ZUGFeRD
Nicht zwingend.
Viele moderne Buchhaltungs-, ERP- und Dokumentenmanagementsysteme unterstützen E-Rechnungen bereits heute. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Softwareanbieter oder Steuerberater.
Ja.
Elektronische Rechnungen sind rechtlich anerkannt, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Ja.
Für E-Rechnungen gelten dieselben gesetzlichen Aufbewahrungsfristen wie für Papierrechnungen. Rechnungen müssen in der Regel zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
E-Rechnungen werden elektronisch übermittelt, beispielsweise:
Unternehmen sind verpflichtet, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Daher sollten die technischen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden.
Bei Fragen zu den technischen Voraussetzungen oder zur Verarbeitung von E-Rechnungen wenden Sie sich bitte an:
STARTEN WIR GEMEINSAM IN DIE ZUKUNFT DER ENERGIEVERSORGUNG!
Montag bis Freitag:
08.00 - 12.00 Uhr
Montag & Donnerstag:
13.00 - 16.00 Uhr
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